Das Kreislaufwirtschafts-Gesetz (§ 6-8) gibt vor, dass bei der Wahl einer Maßnahme zur Abfallbewirtschaftung bzw. -vermeidung diejenige Maßnahme Vorrang hat, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet.
Grundlage für Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls. Wesentlicher Bestandteil einer Kreislaufwirtschaft ist somit die Ausschleusung und Beseitigung von Schadstoffen. Teerfreie Schichten sollen, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, separat erfasst und dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden.